Wochenblatt-Leser Christian Z. in L. ist Eigentümer eines verpachteten Hofes und hat ein Testament zugunsten seines Neffen gemacht, da er ledig und kinderlos ist. Haben seine Geschwister Pflichtteilsansprüche? Seine Eltern sind vorverstorben. Wie hoch wäre die Erbschaftsteuer bzw. der Freibetrag?
Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV, nimmt Stellung: Sie haben durch ein Testament den Neffen zum Erben eingesetzt. Pflichtteilsberechtigt sind gemäß § 2303 BGB nur die Abkömmlinge des Erblassers, die Eltern und der Ehegatte. Da Sie selbst keine Kinder haben, Ihre Eltern vorverstorben sind und Sie auch ledig sind, besteht kein Pflichtteilsrecht weiterer Personen, insbesondere nicht von Ihren Geschwistern oder dem Geschwisterkind des Neffen.
Der Freibetrag beträgt 20 000 € gemäß § 16 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz. Hinsichtlich landwirtschaftlicher Flächen besteht eine weitgehende Verschonungsmöglichkeit, worüber Sie bzw. Ihr Neffe sich durch eine Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater aufklären lassen sollten.
Freibetrag auch für Adoptivkinder
Da auch das Wohnhaus mit zum Hof gehört, wird allerdings von einer gewissen Erbschaftsteuerlast auszugehen sein, wobei wir natürlich die heutigen Regelungen zugrunde legen und die zukünftigen nicht voraussehen können. Um den Freibetrag auf 400 000 € anzuheben, müssten Sie den Neffen adoptieren. Denn auch adoptierte Kinder sind Kinder im Sinne der Steuerklasse I des § 15 Erbschaftsteuergesetz.
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(Folge 17-2024)